Am 9. Dezember 2026 tritt in Deutschland das neue Produkthaftungsrecht in Kraft. Der Bundestag hat das Gesetz am 8. Oktober beschlossen, der Bundesrat hat es am 16. Oktober passieren lassen. Für viele Unternehmen ist die wichtigste Änderung schnell erklärt: Software gilt künftig ausdrücklich als Produkt. Wer Software, Apps, Portale oder Geräte mit Software anbietet, haftet für Fehler und unter Umständen auch für fehlende Sicherheitsupdates, und zwar unabhängig von einem Verschulden.
Worum geht es
Das Gesetz zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts setzt die EU-Produkthaftungsrichtlinie 2024/2853 um. Es ist die erste grundlegende Reform des Produkthaftungsgesetzes seit 1989. Die wichtigsten Punkte:
- Software ist ein Produkt, egal wie sie bereitgestellt wird: installiert, als App, als Firmware im Gerät oder als Software-as-a-Service aus der Cloud. Ausgenommen ist nur der reine Quellcode als Information.
- Updates zählen mit. Behält der Hersteller nach dem Verkauf die Kontrolle über sein Produkt, etwa über Updates oder verbundene digitale Dienste, kann er auch für Fehler haften, die erst durch ein Update entstehen. Das gilt auch, wenn ein für die Sicherheit nötiges Update ausbleibt.
- Cybersicherheit ist Teil der Produktsicherheit. Ob ein Produkt fehlerhaft ist, wird künftig auch an einschlägigen Anforderungen an die Cybersicherheit gemessen.
- Open Source: Freie Software ist nur ausgenommen, wenn sie außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird. Wer Open-Source-Komponenten in ein kommerzielles Produkt einbaut, haftet als Hersteller für das Gesamtprodukt.
- Neue Schadensarten: Neben Personen- und Sachschäden ist nun auch der Verlust oder die Beschädigung von Daten erfasst, sofern die Daten nicht beruflich genutzt werden. Anspruch haben natürliche Personen. Die bisherige Selbstbeteiligung von 500 Euro und die Haftungshöchstgrenze fallen weg.
- Leichtere Beweisführung: Gerichte können Unternehmen verpflichten, Beweismittel wie technische Unterlagen offenzulegen. Unter bestimmten Voraussetzungen werden Fehler und Ursächlichkeit vermutet, zum Beispiel wenn Unterlagen nicht vorgelegt werden.
- Kein vertraglicher Ausschluss: Gegenüber Geschädigten lässt sich die Haftung nicht wegverhandeln. Vertraglich regeln lässt sich nur der Ausgleich innerhalb der Lieferkette.
Wen betrifft es und ab wann
Das neue Recht gilt für Produkte, die ab dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Für ältere Produkte bleibt das bisherige Recht maßgeblich. Wie Gerichte mit Software umgehen, die laufend in neuen Versionen erscheint, ist noch offen. Realistisch sollten Sie davon ausgehen, dass jedes neue Release unter das neue Recht fällt.
Besonders betroffen sind:
- Anbieter von Software, Apps, Portalen und SaaS-Lösungen, auch wenn sie überwiegend an Unternehmen verkaufen. Ein Firmenkunde kann zwar nicht für eigene Geschäftsschäden nach dem Produkthaftungsgesetz klagen, wohl aber zum Beispiel dessen verletzte Mitarbeitende.
- Hersteller von Maschinen, Geräten und IoT-Produkten mit Software oder Firmware.
- Unternehmen, die Produkte wesentlich verändern und erneut anbieten. Sie gelten dann selbst als Hersteller.
- Händler und Onlineshops, die Ware von Herstellern außerhalb der EU anbieten. Hier können unter Umständen Importeure, Bevollmächtigte, Fulfilment-Dienstleister und bestimmte Plattformen haften.
Wer Standardsoftware nur intern nutzt, wird dadurch grundsätzlich nicht zum Hersteller. Die Haftung reicht im Übrigen weit: Ansprüche erlöschen in der Regel erst zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen, bei spät auftretenden Gesundheitsschäden erst nach 25 Jahren.
Was Sie jetzt vorbereiten sollten
Bis zum Stichtag bleiben rund sechs Wochen. Diese Punkte sollten Sie jetzt angehen:
- Bestandsaufnahme: Welche Software, Apps oder Geräte bringen Sie ab dem 9. Dezember neu auf den Markt, auch als neue Version?
- Update-Prozess festlegen: Wie schnell liefern Sie Sicherheitsupdates? Wie lange unterstützen Sie eine Version, und wie kommunizieren Sie das?
- Abhängigkeiten kennen: Eine Software-Stückliste (SBOM) und ein Schwachstellen-Monitoring zeigen, welche Open-Source-Bausteine Sie einsetzen und wann sie Patches brauchen.
- Dokumentation sichern: Tests, Freigaben, Release Notes und Sicherheitsbewertungen nachvollziehbar ablegen. Im Streitfall müssen Sie diese Unterlagen womöglich offenlegen.
- Verträge prüfen: Regressregeln mit Zulieferern, Entwicklungspartnern und Dienstleistern klären. Kleinst- und Kleinunternehmen, die Softwarekomponenten liefern, können mit dem Hersteller einen Regressverzicht vereinbaren.
- Versicherung klären: Deckt Ihre Produkthaftpflichtversicherung Software und Cloud-Dienste ab?
- Zusammenspiel mit dem Cyber Resilience Act berücksichtigen: Die Sicherheitsanforderungen des CRA bestimmen mit, was als „sicheres“ Produkt gilt.
Wie Sadeem hilft
Wir entwickeln und betreiben Individualsoftware, Portale und Webanwendungen und kennen deshalb beide Seiten: den Code und den laufenden Betrieb. Wir helfen Ihnen, einen belastbaren Update- und Patch-Prozess aufzusetzen, Abhängigkeiten mit einer Software-Stückliste sichtbar zu machen und Tests, Freigaben und Sicherheitsupdates nachvollziehbar zu dokumentieren. Auf Wunsch übernehmen wir Monitoring, Updates und Backups dauerhaft im Managed Hosting in Deutschland.
Sie möchten wissen, wo Ihre Software steht? Sprechen Sie uns an, das Erstgespräch ist kostenlos.
Hinweis: Dieser Beitrag bietet einen allgemeinen Überblick und ist keine Rechtsberatung. Für die Bewertung Ihres Einzelfalls wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.
Quellen
- Deutscher Bundestag: Modernisierung des Produkthaftungsrechts (8.10.2026)
- Richtlinie (EU) 2024/2853 über die Haftung für fehlerhafte Produkte (EUR-Lex)
- Pharma Deutschland: Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens in Bundestag und Bundesrat
- IHK Lippe zu Detmold: Neue Produkthaftungsrichtlinie
- Gleiss Lutz: Produkthaftung reloaded
